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Informationen
Bürgerinnen und Bürgern sind im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen einen Ausweis auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. In Deutschland kann das entweder der Personalausweis oder der Reisepass sein.
Personen, die nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, können von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis besitzen zu müssen. Die Befreiung kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Voraussetzung zur Ausweispflichtbefreiung
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
- die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
- die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Benötigte Unterlagen
- Vordruck "Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht"
- abgelaufenes Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
- ggbfs. Nachweis über den Gesundheitszustand, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person nicht mehr alleine am öffentlichen Leben teilnehmen kann.
- Bei Betreuungen: Betreuerausweis sowie Personalausweis oder Reisepass des Betreuers.
- Bei Bevollmächtigung: Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten.
Gebührenfrei
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