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Anmeldung Eheschließung, beide deutsche Staatsangehörige, ein Eheschließender Familienstand „ledig“, anderer Familienstand „geschieden“ oder „eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben“, gemeinsame Kind/-er
Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient lediglich dazu, die am häufigsten vorkommenden Fallkonstellationen darzustellen. Im Einzelfall können durchaus noch weitere Unterlagen notwendig sein.
Hinweis - Ausländische Urkunden müssen von einem zugelassenen Übersetzer übersetzt werden, außer es liegt ein mehrsprachiger Auszug aus dem Register vor, evtl. ist eine Legalisation durch die Deutsche Auslandsvertretung oder Apostille durch die zuständige Behörde des Eheschließungslandes erforderlich.
Hinweis Scheidung im Ausland:
Ausländische Scheidungsurteile müssen in der Regel in Deutschland anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.
Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist auch dann nicht notwendig, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies gilt nicht für sogenannte Privatscheidungen.
Für weitere Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vorzulegende Unterlagen:
ledig
- aktueller Auszug aus dem Geburtenregister oder beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenregister
Geburt im Ausland: mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister oder Original Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung (siehe Hinweis ausländische Urkunden)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle (nicht älter als 1 Woche) erweiterte Meldebescheinigung, wenn ein Eheschließender seinen Hauptwohnsitz nicht in Königstein im Taunus oder Glashütten hat
geschieden / aufgehobene Lebenspartnerschaft
- aktuelle Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtenregister oder beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtenregister
Geburt im Ausland: mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister oder Original Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung (siehe Hinweis ausländische Urkunden)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- aktuelle (nicht älter als 1 Woche) erweiterte Meldebescheinigung, wenn ein Eheschließender seinen Hauptwohnsitz nicht in Königstein im Taunus oder Glashütten hat
- aktuelles Eheregister mit Auflösungsvermerk
Eheschließung im Ausland: mehrsprachiger Auszug aus dem Eheregister oder Original Eheurkunde mit beglaubigter Übersetzung und rechtskräftiges Scheidungsurteil (siehe Hinweis ausländische Urkunden und Scheidung)
oder
- aktuelle Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk
Lebenspartnerschaft und/oder Aufhebung im Ausland: Original Lebenspartnerschaftsurkunde und Nachweis der Auflösung (siehe Hinweis ausländische Urkunden)
gemeinsame Kind/-er
- Geburtsurkunde gemeinsame Kind/-er
Geburt im Ausland: mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtenregister oder Original Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung (siehe Hinweis ausländische Urkunden)